Statuten
Statuten der Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schulen
in der Schweiz und Liechtenstein.
Artikel 1:
Unter dem Namen Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schulen in der
Schweiz und Liechtenstein besteht gemäss Artikel 60-79 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs ein Verein mit Sitz am Ort der Koordinationsstelle. Der
Verein ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt:
Die Rudolf Steiner Schulbewegung nach innen und aussen zu repräsentieren
Die bildungspolitische, pädagogische und administrative Zusammenarbeit
unter den Mitgliedern zu fördern und zu koordinieren
Die Rudolf Steiner Pädagogik zu fördern
Den Namen „Rudolf Steiner Schule“ zu schützen
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 3: Mitgliedschaft
Mitglieder können Schulen und Institutionen werden, die der Rudolf
Steiner Pädagogik verpflichtet sind.
Jedes Mitglied wird vertreten durch zwei mandatierte Delegierte. Doppelmandate
sind möglich, wenn der Delegierte an beiden Schulen tätig ist.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch durch den Vorstand nach
Anhörung der Arbeitsgemeinschaft. Er kann die Aufnahme ohne Angabe
von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Schliessung
der Schule/Institution, mit dem Austritt oder dem Ausschluss. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Ausschluss
eines Mitglieds kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft vom Vorstand
ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden.

Artikel 4: Mitgliederbeitrag, Haftung
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.-.Bei Erlöschen
der Mitgliedschaft während des Jahres bleibt der Beitrag für
das ganze Vereinsjahr geschuldet. Für Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Für Organe, die
für den Verein handeln bleibt Art. 55 Abs. 2 ZGB vorbehalten und
für Hilfspersonen Art. 55 OR.

Artikel 5: Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung („Arbeitsgemeinschaft“)
2. der Vorstand „(Beirat“)
3. die Koordinationsstelle
4. die Kontrollstelle.

Artikel 6: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im 1. Quartal
des Vereinsjahres statt mit Beginn am 1. Juli. Anträge der Mitglieder
können bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Präsidenten/Präsidentin eingereicht werden.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit
angesetzt werden, wenn es die Geschäfte erfordern. Er muss eine solche
einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit
Angabe der zu behandelnden Traktanden vom Vorstand verlangt. Die schriftliche
Einladung der Mitglieder muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung
durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden erfolgen.
Nur anwesende Delegierte können ihre Stimme abgeben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands und der Koordinationsstelle
sowie der Jahresrechnung und des Budgets der Koordinationsstelle und der
Arbeitsgemeinschaft
3. die Festlegung des Kostenverteilschlüssels zur Finanzierung der
Koordinationsstelle
4. die Entlastung des Vorstands
5. die Wahl des Vorstands, der Kontrollstelle und des Koordinators
6. die pädagogische und bildungspolitische Entwicklung in der Schweiz,
in Europa und weltweit wahrzunehmen
7. die Festlegung der Aufgaben- und Themenfelder für die Arbeitsgemeinschaft
8. den Erlass und die Änderung eines Reglements für die Koordinationsstelle
9. die Bildung von Fachorganen, Kommissionen
10. die Änderung der Statuten mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Delegierten
11. die Auflösung des Vereins (Artikel 11)

Artikel 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und konstituiert sich
selbst.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Ergänzungen und Erweiterungen des Vorstands kann
dieser bei Einstimmigkeit von sich aus vornehmen. Sie unterliegen der
Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich
nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Artikel 8: Die Koordinationsstelle
Der Vorstand überträgt die Geschäftsführung des Vereins
der Koordinationsstelle. Zwischen Vorstand und Koordinationsstelle besteht
ein Auftragsverhältnis im Sinne von OR Art.394 ff.

Artikel 9: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglied des
Vorstandes sind. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung
und legt der Mitgliederversammlung ihren Bericht und Antrag vor.

Artikel 10: Finanzen
Der Verein erhält die notwendigen Mittel aus Mitgliederbeiträgen
und Spenden. Die Koordinationsstelle wird separat finanziert.

Artikel 11: Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung,
wenn mindestens 3/4 der anwesenden Delegierten einem entsprechenden Beschluss
zustimmen. Ein allfälliges Vermögen geht zweckgebunden an eine
gemeinnützige Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
Eine Verteilung unter die Mitglieder, soweit dies nicht ihrerseits steuerbefreite
juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, ist ausgeschlossen.

Von dem Verein der Arbeitsgemeinschaft genehmigt am 17.9.2003,
Artikel 8 geändert am 17.1.04
Artikel 2 und 6 geändert am 7. 5 05
Artikel 2, 7 und 11 geändert am 18.11.06. (Ergänzungen)

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